Unserer Auffassung nach besteht jedoch die Möglichkeit gegenüber diesem abgetretenen Anspruch mit dem den Gesellschaftern zustehenden Prospekthaftungsanspruch gegen die SAB Real Estate als Gründungsgesellschafterin (s.u.) aufzurechnen (§ 406 BGB). Damit wäre ein Zahlungsanspruch gegenüber den Gesellschaftern (gerichtlich) nicht durchsetzbar.
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